Information zur Datenverarbeitung
Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (DSGVO)
Verantwortlich für die Datenverarbeitung: Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Autonome Provinz Bozen, Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1, 39100, Bozen, E-Mail: generalsekretariat@provinz.bz.it; PEC: adm@pec.prov.bz.it.
Datenschutzbeauftragte (DSB): Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende: E-Mail: dsb@provinz.bz.it; PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it.
Zwecke der Verarbeitung: Die von der betreffenden Person übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der DSGVO verarbeitet. Die Daten sind erforderlich, um die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Sprachprüfung durchzuführen, die dem Nachweis der Kenntnisse der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache als Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Dienst in der Provinz Bozen dient (Artikel 3 und 4 des DPR Nr. 752/1976 sowie Beschluss der Landesregierung Nr. 183/2023).
Die mit der Verarbeitung betraute Person ist der Direktor bzw. die Direktorin pro tempore der Abteilung Präsidium am Sitz derselben.
Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Mitteilung und Datenempfänger: Die Daten können folgenden anderen öffentlichen Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Agentur der Einnahmen, staatliche Verwaltungen, Gemeinden, Region Trentino-Südtirol. Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogenen Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Datenschutz -Grundverordnung 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in voll-ständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.
Datenübermittlungen: Es werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten an Drittländer übermittelt.
Verbreitung: Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer: Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden, und zwar bis zu 10 Jahre, gemäß der sog. „Skartierungsrichtlinien von Unterlagen“.
Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person: Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen.
Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol, im Bereich Transparente Verwaltung – Weitere Inhalte – Zusätzliche Informationen zur Verfügung.
Rechtsbehelfe: Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Letzte Aktualisierung: 02/07/2026